RechtsgrundlagenIn vielen EU-Ländern treten spezielle Programme in Kraft, die zum Ziel haben den Anpassungsprozess der Internetseiten an die Bedürfnisse behinderter Personen, zu beschleunigen. Entsprechende Maßnahmen wurden bereits u. a. in Frankreich, Deutschland oder Spanien ergriffen.
Wir müssen mit einer solchen Situation rechnen, in der die Anpassung von Internetseiten an die Bedürfnisse behinderter Personen zur Pflicht wird, um so mehr, als dass die
Europäische Kommission bereits mit legislativen Arbeiten hinsichtlich eines gleichberechtigten Zugangs zu den Internetseiten, begonnen hat.
Frau Viviane Reding (EU-Kommissarin für Informationsgesellschaft und Medien) stellt in Ihrer Rede fest, dass
„es nicht möglich sei einen Gemeinsamen Markt zu schaffen, und dabei einige Teile unserer Bevölkerung im Stich zu lassen”. Sie meinte die E-Zugänglichkeit – gemäß den der Europäischen Kommission vorliegenden Daten, sind 15 % der Bevölkerung des Alten Kontinentes behindert".Die Frage der Zurverfügungstellung des Internets den Personen, die durch eine Art Behinderung betroffen sind, stellt einen Teil der Maßnahmen, die den Kampf gegen die Diskriminierung zum Ziel haben.
Die Erklärung des politischen Willens ist in den wichtigsten Rechtsvorschriften festgehalten. In der Verfassung der Republik Polen befindet sich eine entsprechende Regelung im Art. 23, der lautet:
"1. Alle sind vor dem Gesetz gleich. Alle haben das Recht auf eine Gleichbehandlung durch die öffentlichen Regierungsorgane.
2. Keiner darf im politischen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Leben aus irgendeinem Grund diskriminiert werden (…)".In den Kampf gegen die Diskriminierung engagieren sich auch internationale und länderübergreifende Organisationen. Eines der grundlegenden Rechtsakte der Europäischen Union, die Grundrechtscharta, bezieht sich direkt auf den Kampf gegen die Diskriminierung von behinderten Personen.
Der Art. 21 der Charta besagt:
"Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, sind verboten. (...)"Der Artikel 26 bestimmt:
"(...) Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft."Unternehmen, Organisationen und Institutionen schauen aufmerksamer auf den gleichberechtigten Zugang zu den Internetseiten. Wir haben die Möglichkeit, die Inhalte des Programms eEurope (Resolution des Rates vom 25. März 2002, 2002/C 86/02) dauerhaft im Internet zu verankern. Das
Programm eEurope hat u. a. die Richtlinien für die Erstellung von Internetseiten festgelegt, die zum Ziel haben, behinderten Personen einen allgemeinen Zugang zu den Internetseiten (sowohl öffentlichen als auch privaten) zu gewährleisten, um ihnen eine bessere Integration in die Informationsgesellschaft zu ermöglichen.
